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I n g e n i e u r b ü r o Technische Chemie Dr. Fred Scheuer 2361 Laxenburg, Wiener Straße 48 Tel. 0664/1627843, FAX 016887059 e-mail:office@scheuer.co.at |
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allgemein beeideter und
gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
für die Fachgebiete
51,06 Technische Chemie (chemisch-technologische
Untersuchungen)
51,58 Bodenmarkierungsmaterialien
Beratungstätigkeit für
alle Bereiche des Themenkreises "Bodenmarkierung"
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Version 1.0. Gültig ab 01.01.2002
1. Verbindlich für beide Vertragspartner
ist nur, was schriftlich vereinbart ist. Auch Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Vereinbarung.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur
Geheimhaltung aller in Ausführung dieses Auftrages erlangten Kenntnisse,
soferne ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten Fall schriftlich von
dieser Verpflichtung entbindet. Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer
bei sonstiger verschuldensunabhängiger Schadenersatzpflicht für den Fall, als
er sich zur Erbringung seiner Werkleistung anderer Personen bedient, diese
Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihm zur Erbringung des Werkes
herangezogenen Personen zu überbinden.
3. Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche
Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in
Frage stellen können, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über
diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu
benachrichtigen.
4. Wird im Zuge der Durchführung des
Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so
hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem
Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die
entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag
nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der
Vergütung erbracht ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für
diese zu leisten.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
nach Beendigung des Werkes die Beseitigung allfälliger Mängel über Aufforderung
des Auftraggebers ohne zusätzlichen Entgeltanspruch in angemessener Frist
vorzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, sofern der Auftraggeber ein solches
Verlangen nicht binnen längstens sechs Monaten nach Beendigung des Werkes an
den Auftragnehmer absendet (Datum des Poststempels). Kommt der Auftragnehmer
seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig nach oder ist auch die Ergänzung mangelhaft, gilt folgendes:
a) Ist das Werk dadurch für den Auftraggeber
unbrauchbar und kann es auch nicht durch einen Dritten verbessert werden,
verliert der Auftragnehmer den Anspruch auf das, Honorar und den allenfalls
vereinbarten Spesenersatz (§ 3); bereits empfangene Beträge hat der
Auftragnehmer zuzüglich 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Österreichischen Nationalbank liegender Zinsen, vom Tage des Empfanges der
Beträge angerechnet, zurückzuzahlen.
b)
Ist eine Verbesserung des Werks durch einen Dritten möglich, hat der
Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehrner Anspruch auf Ersatz der tatsächlich
aufgelaufenen Verbesserungskosten bis zur Höhe des mit dem Auftragnehmer
vereinbarten Honorars und des allenfalls vereinbarten Spesenersatzes (§ 3).
c) Ist das Werk für den Auftraggeber nicht
unbrauchbar, aber in seinem Wert gemindert und ist eine Verbesserung durch
einen Dritten nicht möglich, hat der Auftraggeber Anspruch auf angemessene
Minderung des Honorars.
Die
Ansprüche nach lit. a) bis c) können bei sonstigem Ausschluß nur binnen sechs Monaten
nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist gerichtlich geltend gemacht
werden; wurde eine bestimmte Verbesserungsfrist nicht gesetzt, endet die
Gewährleistungsfrist 1 Jahr nach Absendung (Datum des Poststempels) der
Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
6. Werden vom Auftragnehmer im Rahmen der
Erfüllung des Auftrages Arbeitskräfte eingestellt oder Werkverträge
geschlossen, so hat er als Arbeitgeber oder Werkbesteller zu fungieren und die
Dienst- bzw. Werkverträge in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen,
bzw. die daraus resultierenden Verpflichtungen zu tragen. Subwerkverträge über
fachliche Tätigkeiten innerhalb des Auftrages (§ 1) bedürfen jedoch der
vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für das
Verschulden aller Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Vertragsverpflichtungen bedient, im gleichen Umfang wie für eigenes
Verschulden.
7. Das Recht, das vereinbarte Werk und
alle damit zusammenhängenden Arbeitsergebnisse auf welche Art auch immer zu
benützen, steht ausschließlich dem Auftraggeber zu.